Die Abgeltungssteuer wird unabhängig vom persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen erhoben. Ausnahmen sind der jährliche Freistellungsbetrag und eine sogenannte "Nichtveranlagungs-Bescheinigung". Letztere bescheinigt, dass der Steuerpflichtige voraussichtlich keine oder eine sehr niedrige Einkommensteuer zahlen wird. Es ist wichtig zu beachten, dass die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen je nach individueller Situation variieren kann. Deshalb ist es ratsam, bei steuerlichen Fragen und zur Optimierung der persönlichen Steuersituation einen Steuerberater oder einen fachkundigen Experten zu Rate zu ziehen.
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Zusätzlich zur Abgeltungssteuer wird ein Solidaritätszuschlag in Höhe von derzeit 5,5% des Kapitalertragsteuerbetrags fällig. Außerdem kann je nach Religionszugehörigkeit eine Kirchensteuer in der Regel von 8% oder 9% des Kapitalertragsteuerbetrags anfallen.
Ja, Sparer haben die Möglichkeit, zu viel gezahlte Abgeltungssteuer im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung mit anderen Steuerzahlungen zu verrechnen. Es ist ratsam, bei steuerlichen Fragen einen Steuerberater oder einen fachkundigen Experten zu Rate zu ziehen.
Die Abgeltungssteuer ist eine pauschale Steuer, die in Deutschland auf Kapitalerträge erhoben wird. Seit dem 01.01.2009 beträgt die Abgeltungssteuer 25%. Sie wird auf sämtliche Kapitalerträge erhoben, die den jährlichen Freistellungsbetrag überschreiten.
Die Abgeltungssteuer gilt für verschiedene Arten von Kapitalerträgen, darunter Zinsen aus Sparkonten, Festgeldern, Anleihen, Dividenden aus Aktien und Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren wie Aktien oder Fondsanteilen.
Der Freistellungsbetrag beträgt für Alleinstehende bzw. Ledige 1.000 Euro pro Jahr. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppelt sich dieser Betrag auf 2.000 Euro pro Jahr. Kapitalerträge bis zur Höhe dieses Betrags bleiben steuerfrei.
Die Abgeltungssteuer wird von der Bank, bei der die Kapitalanlagen gehalten werden, automatisch ermittelt und an das zugehörige Finanzamt abgeführt.