Ja, Kunden haben die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Kirchensteuermerkmale zu widersprechen. Dazu reichen sie einen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern ein. Der Widerspruch muss jährlich bis zum 30. Juni erfolgen.
Ja, auch wenn ein Sperrvermerk eingereicht wurde, kann das Finanzamt den Kunden trotzdem auffordern, eine Kirchensteuererklärung abzugeben, falls dies erforderlich ist.
Damit die DHB Bank die Kirchensteuer an das Finanzamt abführen kann, müssen die aktuellen Adress- und Meldedaten des Kunden sowohl bei der Bank als auch beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegt sein. Nur so können die Kirchensteuermerkmale korrekt übermittelt und die Kunden eindeutig zugeordnet werden.
Nach Einreichung des Sperrvermerks beim Bundeszentralamt für Steuern wird die DHB Bank keine Kirchensteuer für den Kunden einbehalten. Der Sperrvermerk gilt ab dem folgenden Steuerjahr und bleibt unbefristet bestehen, bis er vom Kunden widerrufen wird.
Wenn die Daten nicht aktuell sind, könnte dies zu Problemen bei der Abführung der Kirchensteuer führen. Es ist daher ratsam, regelmäßig sicherzustellen, dass die Bank und das Bundeszentralamt für Steuern über die aktuellen Informationen verfügen.
Die DHB Bank fragt die Kirchensteuermerkmale für alle natürlichen Personen an, die Einzelkonten oder Gemeinschaftskonten bei der Bank unterhalten und in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Die DHB Bank führt den Kirchensteueranteil der Abgeltungsteuer automatisch für den Kunden an das zugehörige Finanzamt ab. Hierzu fragt sie jährlich die Kirchensteuermerkmale, wie Konfession und Kirchensteuersatz, beim Bundeszentralamt für Steuern ab.
Um den Sperrvermerk zu beantragen, muss der Kunde einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen. Der Vordruck ist unter dem Stichwort "Kirchensteuer" auf http://www.formulare-bfinv.de verfügbar.
Für weitere Informationen und Unterstützung bezüglich der Kirchensteuer stehen Ihnen die Kundenberater der DHB Bank gerne zur Verfügung.